Teambild mit Händen in der Mitte

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stottern & Selbsthilfe NRW e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Münster (VR 2686) eingetragen.
2. Sein Sitz ist Münster.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. ist es, dem Entstehen von Stottern entgegen zu wirken und die
Lebenssituation von stotternden Menschen zu verbessern.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Vertretung der Anliegen stotternden Menschen in der Öffentlichkeit und gegenüber den zuständigen
gesetzgebenden und verwaltenden Körperschaften. Dabei soll über die Probleme stotternder Menschen,
die Gründe für Entstehen und Verstärkung sowie Heilungschancen des Stotterns informiert werden.
Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. setzt sich dafür ein, der Entstehung des Stotterns vorzubeugen,
Möglichkeiten der Heilung aufzuzeigen und eine vorurteilsfreie Haltung im Umgang mit stotternden
Menschen zu erreichen.
b) Unterstützung und Förderung der Neugründung von Selbsthilfegruppen für stotternde Menschen und
bestehender Selbsthilfegruppen von stotternden Menschen in Nordrhein-Westfalen. Unterstützung der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. und deren Landesverbände.
c) Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen
stotternden Menschen bzw. Selbsthilfegruppen stotternder Menschen.
d) Organisation und Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zur Information über
Therapiemöglichkeiten und Weitergabe von sprachtherapeutischen Kenntnissen.
e) Die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen anderer Behinderten in Nordrhein-Westfalen.
3. Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. ist ein anerkannter Landesverband der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. für das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber, soweit
die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer
angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Vorgaben
( § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
2. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der
Aufwendung kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege
geltend gemacht werden.

§ 5 Finanzierung und Beiträge
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Verbandsmitgliedsbeiträge (bei Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.)
b) Mitgliedsbeiträge (bei direkter Mitgliedschaft)
c) Geld- und Sachspenden
d) Öffentliche Zuschüsse
e) Erträge aus Vereinsvermögen
f ) sonstige Zuwendungen
Mitgliedsbeiträge:
a) Verbandsmitgliedsbeitrag bei Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.:
Der Verbandsmitgliedsbeitrag wird erhoben von der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. Über die
Höhe entscheidet die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach deren Satzungsvorgaben.
b) Mitgliedsbeitrag bei direkter Mitgliedschaft:
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Über die Höhe entscheiden die Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 12 Abs.1)
Vereinssatzung von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. 2

§ 6 Mitglieder
1. Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. hat ordentliche Mitglieder als:
a) Verbandsmitglieder;
b) direkte Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.
2. Verbandsmitglieder:
a) Eine ordentliche Verbandsmitgliedschaft erhält jede natürliche Person, die Mitglied der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. ist und ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Die
Person ist bereit die Ziele und Aufgaben gemäß § 2 von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. zu fördern.
b) Eine Verbandsmitgliedschaft kann nur erworben werden durch einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.; über die Annahme oder Ablehnung des Antrages
entscheidet alleinig die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach den Voraussetzungen ihrer
Satzung.
3. direkte Mitglieder:
a) Ordentliches direktes Mitglied von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. kann jede natürliche Person werden, die
bereit ist die Ziele und Aufgaben (§ 2) zu fördern.
b) Der Antrag auf direkte Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag in
einer Vorstandssitzung entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die
Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen seit Ablehnung der Aufnahme angerufen werden.
Diese entscheidet darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig;
der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Ehrenmitglieder:
a) Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder sowie an solche natürlichen und
juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung von
Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. in besonderem Maße verdient gemacht haben.
b) Alle ordentlichen Mitglieder von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. können der Mitgliederversammlung einen
Antrag in Textform unterbreiten (§ 11 Abs. 1h), für die Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft.
c) Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder in Sinne des Abs. 2 und 3 sind, haben kein
Stimmrecht.
d) Ehrenmitglieder sind bei der direkten Mitgliedschaft (Abs. 3) von Beitragszahlungen befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Streichung von der Mitgliederliste oder
d) Tod.
2. Austritt:
a) Verbandsmitgliedschaft:
Der Austritt bei einer Verbandsmitgliedschaft ist nur möglich bei der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach deren Satzungsvorgaben.
b) direkte Mitgliedschaft:
Der Austritt eines Mitgliedes mit direkter Mitgliedschaft ist dem Vorstand durch eine Erklärung in Textform
anzuzeigen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres
gekündigt werden.
3. Ausschluss:
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein
Mitglied gegen Ziele und Interessen (gem. § 2) von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. grob verstoßen hat. Er erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines
Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis
dahin kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.
4. Streichung von der Mitgliederliste:
a) Verbandsmitgliedschaft:
Die Streichung von der Mitgliederliste ist bei einer Verbandsmitgliedschaft nur möglich durch die
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach deren Satzungsvorgaben. Bei einer Streichung von der
Verbandsmitgliederliste durch die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. endet die Mitgliedschaft bei
Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. Gegen eine Streichung der Verbandsmitgliedschaft ist ein Einspruch nur
möglich bei der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach deren Satzungsvorgaben.
b) direkte Mitgliedschaft:
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden
Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils 6 Wochen
Vereinssatzung von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. 3
liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder, Verbandsmitglieder und direkte Mitglieder, haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei ordentlichen Mitgliedern mit einer
Verbandsmitgliedschaft (§ 6 Abs. 2) und einer direkten Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3) gleichzeitig, ist das Stimmrecht
begrenzt auf eine Stimme in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung.
2. Alle ordentlichen Mitgliedern, Verbandsmitgliedern und direkte Mitglieder, haben das Recht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge in Textform zu unterbreiten.
3. Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung nicht zu,
sofern sie nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied (§ 6 Abs. 2 und 3) von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. sind.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt in Textform unter Mitteilung der
vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem
Vorstand bekannt gegebene Adresse versandt wurde.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil
der ordentlichen Mitglieder die Berufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem
Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagungsordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung
sie einberufen wurde.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V.
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks soweit dazu nichts
anderes geregelt ist (vgl. §12 Abs. 2) und die Auflösung (§ 17) von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V..
c) Wahl der Vorstandsmitglieder.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
e) abschließende Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans, der den Mitgliedern auf
Anfrage mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Verfügung gestellt ist.
g) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und die Entlastung des Vorstands.
h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese
Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse ausschließlich in einer Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der
Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Für Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

Vereinssatzung von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. 4
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem Kassenwart;
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
d) bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Die Vorstandmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
3. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V.. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. Vorstandsmitglieder der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.,
Vorstandsmitglieder anderer Landesverbände sowie angestellte Mitarbeiter der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. können nicht dem Vorstand von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V.
angehören.
4. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds
(Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die
Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in der
Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Vorstand in Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der
Tagesordnungspunkte einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von
der Anzahl der amtierenden und erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in Textform im Umlaufverfahren
unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung
ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
7. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter
vorheriger Darlegung der Gründe in Textform eine Einberufung verlangen.
8. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
c) Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
9. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
10. Für die Wahl des Vorstandes gilt:
Der Vorsitzende, der Kassenwart und der stellvertretende Vorsitzende werden durch Einzelwahl, die weiteren
Vorstandsmitglieder im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Einzelwahl beantragen. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten 1 Stimme
abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung
darüber Bericht zu erstatten.
2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 15 Haftung
1. Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für solche Schäden, die
sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder
Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht
durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
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§ 16 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung.
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird
und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lassen.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu
verbreiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das
Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für solche gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat, die dem
Satzungszweck von Stottern & Selbsthilfe NRW e.V. am nächsten kommen.

Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 10. Juli 2010 in Dortmund.
Korrektur der Satzung durch den Vorstand beschlossen am 11. Juli 2010 in Dortmund (gemäß § 11, Absatz 2).

Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 05. Juli 2015 in Bielefeld.
Korrektur der Satzung durch den Vorstand beschlossen am 01. August 2015 in Bielefeld (gemäß § 11, Absatz 2).

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